BGH - Beschluss vom 27.10.2010
XII ZB 113/10
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 29
FuR 2011, 97
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 124/07
OLG Karlsruhe, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 45/09

Zulässigkeit einer an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufungseinlegung

BGH, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen XII ZB 113/10

DRsp Nr. 2010/19858

Zulässigkeit einer an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufungseinlegung

1. Eine von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängige Berufungseinlegung ist grundsätzlich unzulässig. 2. Weitere Aspekte: a. Auslegung eines Berufungsschriftsatzes hinsichtlich der Unbedingtheit der Einlegung anhand des Schriftsatzes und aus den Begleitumständen b. Mittellosigkeit als unverschuldeter Verhinderungsgrund für die Einhaltung einer Frist im Hinblick auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.

Dem Beklagten wurde das der Klage stattgebende Urteil am 18. März 2009 zugestellt.

Mit einem beim Oberlandesgericht am 20. April 2009 (Montag) per Fax eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sowie Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. In dem Schriftsatz heißt es:

"... zeige ich an, dass ich den Beklagten/Berufungskläger auch in dem beabsichtigten Berufungsverfahren vertrete"

sowie