Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
I.
Dem Beklagten wurde das der Klage stattgebende Urteil am 18. März 2009 zugestellt.
Mit einem beim Oberlandesgericht am 20. April 2009 (Montag) per Fax eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sowie Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. In dem Schriftsatz heißt es:
"... zeige ich an, dass ich den Beklagten/Berufungskläger auch in dem beabsichtigten Berufungsverfahren vertrete"
sowie
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