FG Niedersachsen - Urteil vom 12.05.2009
10 K 160/06
Normen:
EStG § 26a; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33b Abs. 5;

Zulässigkeit einer anderen als der hälftigen Aufteilung beim Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 5 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 10 K 160/06

DRsp Nr. 2009/17581

Zulässigkeit einer anderen als der hälftigen Aufteilung beim Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 5 EStG

1. Grds. ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG, der einem Kind zusteht, für das der Stpfl. einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Das gilt, wenn das Kind den Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt. 2. Nimmt das Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch, ist dieser voll auf den unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil zu übertragen, wenn der andere Elternteil nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. 3. Zum Verhältnis von § 33b Abs. 5 EStG und § 26a Abs. 2 EStG. 4. Dem Gesetzgeber lag mit § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG die Vorstellung zu Grunde, dass die Eltern die Aufwendungen für das behinderte Kind zu etwa gleichen Anteilen tragen. In Fällen, in denen der getrennt lebende Ehegatte nicht Elternteil des behinderten Kindes ist, ist diese Vorstellung nicht gerechtfertigt. Das rechtfertigt eine teleologische Reduktion dahin, dass in derartigen Fällen die Ehegatten eine andere als die hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages beanspruchen können.

Normenkette:

EStG § 26a; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33b Abs. 5;

Tatbestand: