I. Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.
II. Der Restitutionskläger hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 212.903,25 Euro festgesetzt.
I. Der Restitutionskläger begehrt im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung des durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (
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