OLG Nürnberg - Urteil vom 06.07.2009
4 U 352/09
Normen:
ZPO § 580 Nr. 3; ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 582;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 754
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 123/06

Zulässigkeit einer auf die Behauptung einer uneidlichen Falschaussage eines Zeugen gestützten Restitutionsklage

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.07.2009 - Aktenzeichen 4 U 352/09

DRsp Nr. 2010/22447

Zulässigkeit einer auf die Behauptung einer uneidlichen Falschaussage eines Zeugen gestützten Restitutionsklage

1. Eine auf die Behauptung einer uneidlichen Falschaussage eines Zeugen gestützte Restitutionsklage ist unzulässig, wenn diese Behauptung bereits im Vorprozess erfolglos geltend gemacht und dort geprüft worden ist. 2. Bei der Frage, ob eine Restitutionsklage auf die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen uneidlicher Falschaussage gemäß § 154 StPO gestützt werden kann, ist eine differenzierende Betrachtungsweise geboten.

I. Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.

II. Der Restitutionskläger hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 212.903,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 3; ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 582;

Gründe:

I. Der Restitutionskläger begehrt im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung des durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (4 U 722/07) bestätigten Endurteils des Landgerichts Weiden vom 1.3.2007 (1 O 123/06) und Zurückweisung der im dortigen Verfahren gegen ihn erhobenen Klage.