Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Völklingen vom 5. Januar 2009 - 8 F 356/08 PKH1- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Die zwischen den Parteien am . August 1983 geschlossene Ehe wurde auf den der Antragsgegnerin am 14. Februar 2006 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 2. September 2008 - 8 F 39/06 S - rechtskräftig geschieden.
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