OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.10.2010
II-1 WF 133/10
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 06.07.2010

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen II-1 WF 133/10

DRsp Nr. 2011/22076

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

1. Da es sich bei einer Abstammungssache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist § 61 Abs. 1 FamFG nicht anwendbar und eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung auch ohne eine Mindestbeschwer zulässig. 2. Es entspricht der Billigkeit, in einem Abstammungsverfahren den Beteiligten die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Abstammung erst durch ein im Verfahren eingeholtes Gutachten geklärt worden ist und es somit nicht als grob fahrlässig angesehen werden kann, wenn der auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommene Beteiligte vorgerichtlich die Vaterschaft nicht anerkannt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Kindesmutter) gegen die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 06.07.2010 enthaltene Kostenentscheidung wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Beteiligten zu 2. vom 22.07.2010 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 600,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.