OLG Koblenz - Beschluss vom 25.04.2008
2 W 724/07
Normen:
GG Art. 103 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Besorgnis

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.04.2008 - Aktenzeichen 2 W 724/07

DRsp Nr. 2008/19548

Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Besorgnis

»Befasst sich der die Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss nur punktuell mit den Argumenten des Antragstellers und setzt sich anschließend die Beschwerdeentscheidung, die sich auf eine Bezugnahme der landgerichtlichen Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe und die Nichtabhilfeentscheidung beschränkt, mit verschiedenen tragenden Argumenten des Antragstellers, insbesondere auch in der Beschwerdeschrift, nicht auseinander, so kann darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegen, die die Ablehnung des über die Beschwerde entscheidenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. (in Anknüpfung an BVerfG vom 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81, BVerfGE 60, 247, 249; v. 8.10.1985 - 1 BvR 33/83, BVerfGE 60, 247, 249; BVerfGE 70, 288, 293 f.; KG OLGR 2001, 266, 267).«

Normenkette:

GG Art. 103 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.