I. Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormundes und der Pflegeeltern wird das Amtsgericht - Familiengericht - Wittenberg angewiesen, das Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht, Az.: 5 F 463/02, mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen, das heißt
1. unverzüglich einen - zweckmäßigerweise angesichts der Bedeutung der Sache hochqualifiziert aus dem Kreis der Hochschullehrer für Kinderpsychologie oder Kinderpsychiatrie auszuwählenden - Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens längstens binnen sechs Wochen zu der Frage zu beauftragen, ob - und gegebenenfalls in welcher Form und Häufigkeit - unter den obwaltenden Umständen der Umgang von Vater und Sohn dem Wohl des Kindes dient oder dessen Wohl gefährdet oder zu beeinträchtigen vermag,
2. längstens binnen sechs Wochen nach Eingang des Sachverständigengutachtens die Beteiligten und nötigenfalls den Sachverständigen anzuhören und abschließend zu entscheiden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|