OLG Naumburg - Beschluss vom 20.12.2004
14 WF 234/04
Normen:
FGG § 19; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 252; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 621a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 463/02

Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Untätigkeit des Familiengerichts

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 14 WF 234/04

DRsp Nr. 2011/10201

Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Untätigkeit des Familiengerichts

Eine Beschwerde zum OLG wegen Untätigkeit des Familiengerichts ist zulässig. Der Senat kann in diesem Fall das Gericht konkret und unter Fristsetzung anweisen, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Im Rahmen der Entscheidung ist der Senat befugt, ergangene einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht auszusetzen.

I. Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormundes und der Pflegeeltern wird das Amtsgericht - Familiengericht - Wittenberg angewiesen, das Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht, Az.: 5 F 463/02, mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen, das heißt

1. unverzüglich einen - zweckmäßigerweise angesichts der Bedeutung der Sache hochqualifiziert aus dem Kreis der Hochschullehrer für Kinderpsychologie oder Kinderpsychiatrie auszuwählenden - Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens längstens binnen sechs Wochen zu der Frage zu beauftragen, ob - und gegebenenfalls in welcher Form und Häufigkeit - unter den obwaltenden Umständen der Umgang von Vater und Sohn dem Wohl des Kindes dient oder dessen Wohl gefährdet oder zu beeinträchtigen vermag,

2. längstens binnen sechs Wochen nach Eingang des Sachverständigengutachtens die Beteiligten und nötigenfalls den Sachverständigen anzuhören und abschließend zu entscheiden.