BGH - Beschluss vom 14.05.2014
XII ZB 689/13
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1362
NJW-RR 2014, 1347
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen F 1001/11
OLG Celle, vom 17.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 280/13

Zulässigkeit einer durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bedingte Beschwerdeeinlegung

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen XII ZB 689/13

DRsp Nr. 2014/9129

Zulässigkeit einer durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bedingte Beschwerdeeinlegung

1. Eine durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bedingte Beschwerdeeinlegung ist unzulässig. Vor diesem Hintergrund ist die in einem Schriftsatz enthaltene Erklärung, Beschwerde werde "für den Fall der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ... eingelegt", eindeutig und kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Schriftsatz als unbedingte Beschwerde bestimmt war. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt angesichts der Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts bei der Behandlung von fehlgeleiteten Schriftsätzen nur dann in Betracht, wenn der fristgebundene Schriftsatz so zeitig eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann; nur dann darf ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig dort eingeht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle vom 17. November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 103.628 €

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.