OLG Hamburg - Beschluss vom 13.11.2002
7 UF 66/02
Normen:
BGB § 1684 ; ZPO § 620 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
FamG Hamburg-Altona - Beschluss - 354 F 30/02 - 18.06.2002,

Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 7 UF 66/02

DRsp Nr. 2004/19346

Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts

Jedenfalls dann, wenn erstinstanzlich eine Umgangsregelung nicht beantragt war, ist in der Beschwerdeinstanz der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ausreise des gemeinsamen Kindes mit der Mutter ins Ausland zu verhindern, nicht zulässig.

Normenkette:

BGB § 1684 ; ZPO § 620 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des Kindes E..., K..., geboren am.... Sie sind nicht miteinander verheiratet und lebten von April 1994 oder 1996 bis zum 29.11.1999 oder 1.12.1999 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Seit dem 31.8.2002 lebt die Antragsgegnerin mit E... für voraussichtlich ein Jahr in Venedig.

Das Familiengericht Hamburg-Altona hat das Umgangsrecht des Antragstellers mit seiner Tochter E... durch Beschluss vom 18.6.2002 so geregelt, dass er es an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Freitag, 15.00 Uhr bis Montag, 9.00 Uhr ausüben kann. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 17.7.2002 Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Altona wie folgt zu erkennen: