OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.05.2016
20 UF 152/15
Normen:
BGB § 1628; RelKErzG § 2;
Fundstellen:
FamRB 2016, 308
FamRZ 2016, 1376
MDR 2016, 828
NJW 2016, 2433
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 219/14

Zulässigkeit einer Entscheidung des Gerichts über die Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 20 UF 152/15

DRsp Nr. 2016/8416

Zulässigkeit einer Entscheidung des Gerichts über die Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft

Es ist nicht geboten, ein knapp 3jähriges Kind, dessen getrennt lebende, jedoch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern aus verschiedenen Kulturkreisen stammen und verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren. Eine Entscheidung über das religiöse Bekenntnis löst nicht das Spannungsverhältnis, welches durch die Konfrontation des Kindes mit den unterschiedlichen Praktiken der Religionsausübung von Mutter und Vater bedingt ist. Es obliegt den Eltern, religiöse Toleranz gegenüber dem jeweils anderen Bekenntnis walten zu lassen und das verstandesmäßig noch nicht gereifte Kind insoweit keinen unnötigen Spannungen auszusetzen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 21.09.2015 - 1 F 219/14 - in Nr. 1. des Tenors aufgehoben. Der Antrag der Mutter wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; RelKErzG § 2;

Gründe

I.