OLG Bamberg - Beschluss vom 22.07.2008
2 WF 92/08
Normen:
ZPO § 321a;

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 2 WF 92/08

DRsp Nr. 2011/9804

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

Eine formlose Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung ist unzulässig.

1. Der Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 1.7.2008 wird keine Folge gegeben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 1.7.2008 ist unzulässig.

Der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung kann nur dort stattfinden, wo ihm nicht die Rechtskraft entgegensteht. Rechtskräftige Entscheidungen können nur ausnahmsweise und unter den im Gesetz hierfür normierten Voraussetzungen abgeändert werden.

Der Beschluss des Senats vom 1.7.2008, in dem über die Beschwerde der Kläger entschieden wurde, ist rechtskräftig. Er kann nicht mehr angefochten werden.

Die Rechtskraft durchbrechende Anfechtung eines die Instanz abschließenden, rechtskraftfähigen Beschlusses, hat der Gesetzgeber in § 321 a ZPO geregelt. Unter Hinweis auf den Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts hat er ausdrücklich klargestellt, dass § 321 a ZPO nur dazu dienen soll, einen Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör zu rügen (vgl. Musielak, ZPO, 5. Aufl., Rdnr. 6 zu § 321 a m.w.N.;Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl., Rdnr. 14 vor § 567; Zöller/Gummer ZPO, 26.Aufl. § 567 Rn.22 ff).