KG - Beschluss vom 18.05.2018
3 UF 4/18
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 144 F 10222/17

Zulässigkeit einer gerichtlichen Änderung der Betreuungsaufteilung bei gemeinsamem Sorgerecht der ElternErziehungsfähigkeit eines streng muslimisch lebenden Elternteils

KG, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 3 UF 4/18

DRsp Nr. 2018/7045

Zulässigkeit einer gerichtlichen Änderung der Betreuungsaufteilung bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern Erziehungsfähigkeit eines streng muslimisch lebenden Elternteils

1. Bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern kann das Familiengericht die bisher praktizierte Betreuungsaufteilung (hier 9:5) im Rahmen einer Umgangsregelung gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB von Amts wegen umkehren (hier: 5:9). 2. Zur Erziehungsfähigkeit eines streng religiös (hier: muslimisch) lebenden Elternteils.

Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. November 2017 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Mutter auf ihre Kosten wie folgt teilweise abgeändert und in folgenden Ziffern neu gefasst:

1. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, ab dem 28. Mai 2018 mit Z## Umgang in den geraden Wochen von Montag nach der Schule bis zur folgenden ungeraden Woche Mittwoch zur Schule zu pflegen.

2. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit S### ab dem 28. Mai 2018 in den geraden Wochen von Montag nach der Kita/Schule bis Dienstag zur Kita/Schule und von Freitag nach der Kita/Schule bis Montag zur Kita/Schule Umgang zu haben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.