Die Parteien sind die inzwischen geschiedenen Eltern des Kindes ..., geboren am ....2001. Im Februar 2007 konnten sich die Parteien nicht darüber einigen, welche Kinderbetreuungseinrichtung ... besuchen sollte. Mit wechselseitigen Anträgen wollte jeder der beteiligten Eltern die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen erhalten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.08.2007 hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Gericht den Gegenantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass es sich bei der Wahl des Kindergartens nicht um eine erhebliche Angelegenheit im Sinne des § 1628 BGB handelt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 03.08.2007 (Bl. 72 ff d. A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat hiergegen am 12.09.2007 Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2008 hat die Antragsgegnerin ihr Begehren für erledigt erklärt, da zwischenzeitlich die Einschulung des Kindes erfolgt ist.
Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
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