OLG Dresden - Beschluss vom 27.08.2018
22 UF 601/18
Normen:
BGB § 1361b; FamFG § 26; GewSchG § 1 Abs. 1; GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 533
FuR 2019, 169
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 371/18

Zulässigkeit einer Gewaltschutzverfügung nach Zuweisung der Ehewohnung

OLG Dresden, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 22 UF 601/18

DRsp Nr. 2018/18367

Zulässigkeit einer Gewaltschutzverfügung nach Zuweisung der Ehewohnung

Zwar sind hinsichtlich der Nutzung der Ehewohnung die hierfür geltenden Vorschriften (§ 1361b BGB) vorrangig. Die Regelungen wegen Gewaltschutzes stehen jedoch weiterhin für die Abwehr von Rechtsgutverletzungen außerhalb der Ehewohnung zur Verfügung.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 26.06.2018 (8 F 371/18 eA) wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1361b; FamFG § 26; GewSchG § 1 Abs. 1; GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Eheleute, die Antragstellerin macht geltend, ihr Mann würde ihr nachhaltig und wiederholt drohen.