VGH Bayern - Urteil vom 12.07.2022
8 N 19.2040
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 1450 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 19

Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren; Zugehörigkeit der im Schutzgebiet liegenden Grundstücke zum gesamthänderisch gebundenen gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten als Gesamtgut i.R.e. Normenkontrollantrags gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung

VGH Bayern, Urteil vom 12.07.2022 - Aktenzeichen 8 N 19.2040

DRsp Nr. 2022/10714

Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren; Zugehörigkeit der im Schutzgebiet liegenden Grundstücke zum gesamthänderisch gebundenen gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten als Gesamtgut i.R.e. Normenkontrollantrags gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung

Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren unzulässig.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 1450 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung A****** für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde A******, Landkreis Weilheim-Schongau vom 31. August 2018. Die Verordnung wurde am 16. Oktober 2018 im Amtsblatt des Landratsamts Weilheim-Schongau bekanntgemacht und trat am Tag darauf in Kraft.

1. Das Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich (Zone I) mit zwei Brunnen (1 und 2), einer engeren Schutzzone (II), unterteilt in die Zonen II A und II B, und einer weiteren Schutzzone (III). Die Fläche beträgt insgesamt ca. 50 ha.