OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.03.2014
11 UF 1513/13
Normen:
§§ 42, 64 FamFG;
Fundstellen:
MDR 2014, 798
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 04 F 259/13

Zulässigkeit einer hilfsweise eingelegten Beschwerde im Scheidungsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 11 UF 1513/13

DRsp Nr. 2014/5776

Zulässigkeit einer hilfsweise eingelegten Beschwerde im Scheidungsverfahren

Beantragt ein Beteiligter die Berichtigung eines Beschlusses des Erstgerichts und legt er "hilfsweise" Beschwerde ein, handelt es sich um eine unzulässige, weil bedingte Beschwerde.

Tenor

1.

Die Beschwerde der L... AG gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 26.09.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 42, 64 FamFG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

Auf dem am 21.03.2013 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck die am 12.12.2002 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Hierbei hat das Amtsgericht für die beiden von der Antragstellerin bei der L... AG erworbenen betrieblichen Versorgungsanrechte die externe Teilung angeordnet.