OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.12.2009
7 WF 1483/09
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 81;
Fundstellen:
AGS 2010, 252
FamRZ 2010, 988
FamRZ 2010, 998
FuR 2010, 299
MDR 2010, 403
NJW 2010, 1468
NJW-Spezial 2010, 412
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 3154/09

Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde in Umgangssachen; Kostenentscheidung in Umgangssachen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 7 WF 1483/09

DRsp Nr. 2010/2715

Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde in Umgangssachen; Kostenentscheidung in Umgangssachen

1. Nach dem ab 1.9.2009 anwendbaren Recht kann eine mit der Hauptsacheentscheidung ergangene Kostenentscheidung isoliert mit einer Beschwerde nach § 58 FamFG angegriffen werden. 2. Betrifft die Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit wie den Umgang, ist die Zulässigkeit einer isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht von einer Mindestbeschwer, wie etwa der aus § 61 Abs. 1 FamFG, abhängig. 3. In Umgangssachen entspricht es, wenn nicht ein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt ist, grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen und keine Kostenerstattung anzuordnen.

In der Sache

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Herrler, die Richterin am Oberlandesgericht Bayerlein und den Richter am Oberlandesgericht Riegner am 17.12.2009 folgenden Beschluss:

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Kostenentscheidung unter Nr. 4 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 29.10.2009 abgeändert.