OLG Zweibrücken - Urteil vom 08.08.2014
2 U 5/14
Normen:
ZPO § 256; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 1378 Abs. 4 S 1;
Fundstellen:
FuR 2015, 302
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 58/13

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Rechtsanwalts wegen Verjährenlassen des Zugewinnausgleichs

OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.08.2014 - Aktenzeichen 2 U 5/14

DRsp Nr. 2015/817

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Rechtsanwalts wegen Verjährenlassen des Zugewinnausgleichs

Wird ein Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er einen Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen, so muss auf Leistung geklagt werden, weil der Schaden bezifferbar ist. Für eine Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse; es kann nicht damit begründet werden, dass der geschiedene Ehegatte des Mandanten die zur Bezifferung des Anspruchs erforderliche Auskunft verweigert hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision nicht wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 1378 Abs. 4 S 1;

Gründe

I.