KG - Beschluss vom 30.08.2011
18 WF 93/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 201
ZVI 2011, 462
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 396/11

Zulässigkeit einer Klage des Unterhaltsberechtigten gegen den insolventen Unterhaltspflichtigen auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

KG, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 18 WF 93/11

DRsp Nr. 2011/16514

Zulässigkeit einer Klage des Unterhaltsberechtigten gegen den insolventen Unterhaltspflichtigen auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

1. Klagt ein Unterhaltsgläubiger, der über einen vollstreckbaren Unterhaltstitel verfügt, gegen den Unterhaltsschuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Feststellung des Bestehens eines Anspruches aus unerlaubter Handlung wegen Nichtzahlung des Unterhalts, fehlt es, wenn der Unterhaltsschuldner diesem Anspruch widersprochen hat, nicht an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung (Anschluss an BGH Urt. v. 2. Dezember 2010, IX ZR 41/10, MDR 2011, 130 ff.). 2. Für das Verfahren eines Unterhaltsgläubigers auf Feststellung, dass ihm der titulierte Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner auch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB zusteht, ist kraft Sachzusammenhangs mit dem Unterhaltsanspruch das Familiengericht sachlich zuständig.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. April 2011 - 18 F 396/11 - abgeändert.

Den Antragstellern wird für das anhängig gemachte Verfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt H### G### bewilligt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;

Gründe: