BGH - Beschluss vom 18.07.2012
XII ZB 661/11
Normen:
BGB § 1631b; FamFG § 151 Nr. 6;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 255
FamFR 2012, 402
FamRB 2012, 309
FamRZ 2012, 1556
FuR 2012, 545
MDR 2012, 1037
NJW 2012, 2584
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 278 F 124/11
OLG Hamburg, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 149/11

Zulässigkeit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Genehmigung der Unterbringung eines Kindes bei möglicher Heimerziehung in einer offenen Einrichtung

BGH, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen XII ZB 661/11

DRsp Nr. 2012/15692

Zulässigkeit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Genehmigung der Unterbringung eines Kindes bei möglicher Heimerziehung in einer offenen Einrichtung

a) In einer Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 FamFG darf das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805).b) Die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1631 b BGB), ist unzulässig, solange insbesondere eine Heimerziehung in einer offenen Einrichtung nicht aussichtslos erscheint.

Tenor

1.

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. November 2011 bewilligt.

2.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

3.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2011 wird aufgehoben.

Normenkette: