OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.1996
6 UF 55/94
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 4 S. 2 ; ital. Codice civile Art. 156 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 559
NJW-RR 1997, 387
OLGReport-Düsseldorf 1996, 273
Vorinstanzen:
AG Solingen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 871/93

Zulässigkeit einer nachträglichen Unterhaltsklage nach italienischem Recht; Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 6 UF 55/94

DRsp Nr. 1997/2039

Zulässigkeit einer nachträglichen Unterhaltsklage nach italienischem Recht; Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs

»1. Der im italienischen Recht vorgesehene Zwangsverbund zwischen dem Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett und auf Ehegattenunterhalt steht einer nachträglichen Unterhaltsklage des bedürftigen Ehegatten nicht entgegen.2. Der Unterhaltsanspruch hängt ausschließlich davon ab, daß im Trennungsurteil zu Lasten des Unterhalt begehrenden Ehegatten kein Verantwortlichkeitsausspruch enthalten ist. Nachträglich kann nicht geltend gemacht werden, daß dem Unterhaltsberechtigten die Trennung anzulasten sei.«3. Aus der Formulierung in Art. 156 des Codice Civile folgt zwar, daß die Pflicht zur Unterhaltszahlung (auf Antrag) grundsätzlich im Trennungsurteil auszusprechen ist. Da es sich hierbei jedoch nur um eine Verfahrensvorschrift und nicht um eine sachlich-rechtliche Regelung handelt, ist der in Art. 156 Codice Civile angeordnete Zwangsverbund für das Familiengericht nicht bindend. Auch in Italien ist die nachträgliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen außerhalb eines Trennungsverfahrens möglich.