OLG Hamburg - Beschluss vom 20.12.2001
3 U 212/01
Normen:
ZPO § 256 ; UWG § 13 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AfP 2002, 238
BB 2002, 1288
MDR 2002, 965
OLGReport-Hamburg 2002, 262
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 1004/00

Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage, wenn der Kläger nach Zustellung einer gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung zugleich einen Antrag nach § 926 ZPO eingereicht hat

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 3 U 212/01

DRsp Nr. 2002/5615

Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage, wenn der Kläger nach Zustellung einer gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung zugleich einen Antrag nach § 926 ZPO eingereicht hat

»1) Der Zulässigkeit einer negativen Feststellungklage steht in der Regel nicht entgegen, daß der Kläger nach Zustellung einer gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung zugleich einen Antrag nach § 926 ZPO eingereicht hat. 2) Ein Holding-Unternehmen haftet nur dann für Werbemaßnahmen eines einzelnen Konzern-Konzernehmens, wenn es seinen beherrschenden Einfluß tatsächlich auf dem Gebiete der Werbung einzelner Konzern-Unternehmen - allgemein oder wenigstens im konkreten Fall - ausübt.«

Normenkette:

ZPO § 256 ; UWG § 13 Abs. 4 ;

Gründe:

Nachdem die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten beider Instanzen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Der Senat sieht keine Veranlassung, das Urteil des OLG Frankfurt am Main im Hauptverfahren abzuwarten.

Die negative Feststellungsklage war zulässig und begründet.

1) Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich aus § 256 ZPO.