Nachdem die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten beider Instanzen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Der Senat sieht keine Veranlassung, das Urteil des OLG Frankfurt am Main im Hauptverfahren abzuwarten.
Die negative Feststellungsklage war zulässig und begründet.
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