BGH - Beschluss vom 16.12.2015
XII ZB 405/13
Normen:
BGB § 1617b Abs. 1; BGB § 1618;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 76
FamRZ 2016, 622
FuR 2016, 288
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen III 7/10
OLG Zweibrücken, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 12/13

Zulässigkeit einer Neubestimmung des Kindesnamens bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern

BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen XII ZB 405/13

DRsp Nr. 2016/8279

Zulässigkeit einer Neubestimmung des Kindesnamens bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern

Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1617b Abs. 1; BGB § 1618;

Gründe

I.