OLG Hamm - Beschluss vom 31.10.2014
4 WF 240/14
Normen:
§ 114 ZPO; § 118 ZPO; § 572 ZPO;
Fundstellen:
MDR 2015, 795
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 452/14

Zulässigkeit einer neuen Begründung der Nichtabhilfeentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2014 - Aktenzeichen 4 WF 240/14

DRsp Nr. 2015/1122

Zulässigkeit einer neuen Begründung der Nichtabhilfeentscheidung

Das Erstgericht kann die Sache dem Beschwerdegericht mit einem auf neue Gründe gestützten Nichtabhilfebeschluss vorlegen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegen vom 21.07.2014 (15 F 452/14) wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.09.2014 zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 127 Abs. 4 ZPO,113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Normenkette:

§ 114 ZPO; § 118 ZPO; § 572 ZPO;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren.

Dabei entsprach die Schreibweise seines im Scheidungsantrag aufgeführten Namens nicht derjenigen seines in der Kopie der beigefügten Heiratsurkunde aufgeführten Namens. Nach entsprechendem Hinweis des Familiengerichts und fruchtlosem Fristablauf hat es den Antrag im Hinblick auf die unklare Personenidentität mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.