Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegen vom 21.07.2014 (15 F 452/14) wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.09.2014 zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 127 Abs. 4 ZPO,113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren.
Dabei entsprach die Schreibweise seines im Scheidungsantrag aufgeführten Namens nicht derjenigen seines in der Kopie der beigefügten Heiratsurkunde aufgeführten Namens. Nach entsprechendem Hinweis des Familiengerichts und fruchtlosem Fristablauf hat es den Antrag im Hinblick auf die unklare Personenidentität mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
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