BGH - Beschluss vom 04.06.2014
XII ZB 625/13
Normen:
BGB § 1835; BGB § 1899 Abs. 2; VBVG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1449
FuR 2014, 4
FuR 2014, 584
MDR 2014, 991
NJW 2014, 3035
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 450/13
AG Cochem, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 195/92

Zulässigkeit einer Pauschalvergütung gegenüber einem Ergänzungsbetreuer

BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen XII ZB 625/13

DRsp Nr. 2014/10956

Zulässigkeit einer Pauschalvergütung gegenüber einem Ergänzungsbetreuer

Ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, kann auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.376 EUR

Normenkette:

BGB § 1835; BGB § 1899 Abs. 2; VBVG § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Ergänzungsbetreuer) begehrt eine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG.

Für die Betroffene besteht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Regelung der Vermögensangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge. Nachdem die Betroffene nach einem Erbfall zur (befreiten) Vorerbin und der Betreuer zum Nacherben und Testamentsvollstrecker bestimmt worden war, bestellte das Amtsgericht den Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte der Betreuten betreffend den Nachlass". Im Jahr 2001 erweiterte es dessen Aufgabenkreis um den Bereich "Dienstleistungsvertrag mit der Ehefrau des Betreuers".