BGH - Beschluß vom 05.08.2002
IX ZB 232/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 § 793 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck,

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren

BGH, Beschluß vom 05.08.2002 - Aktenzeichen IX ZB 232/02

DRsp Nr. 2002/12551

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren

§ 793 ZPO n.F. läßt sich keine gesetzgeberische Anordnung entnehmen, wonach die Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen ausdrücklich kraft Gesetzes statthaft ist.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 § 793 ;

Gründe:

Die Gläubigerin beantragte die Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Schuldners wegen Unterhaltsforderungen. Gegen die Berechnung des pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht legte sie sofortige Beschwerde zum Landgericht ein. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, daß § 793 ZPO n.F. die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes für statthaft erklärt.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Beides ist nicht der Fall. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).