BVerfG - Beschluß vom 13.01.2003
2 BvL 9/00
Normen:
BeamtVG § 85 Abs. 7 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 834
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 20.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 3167/00

Zulässigkeit einer Richtervorlage; Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Ruhegehaltsberechnung

BVerfG, Beschluß vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 2 BvL 9/00

DRsp Nr. 2003/4288

Zulässigkeit einer Richtervorlage; Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Ruhegehaltsberechnung

1. Die Begründung einer Richtervorlage muß angeben, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Bestimmung sie unvereinbar ist. Dem genügt ein Vorlagebeschluß nur dann, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Entscheidungserheblichkeit und der Verfassungswidrigkeit der Norm näher begründet und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen umfassend und nachvollziehbar darlegt.2. Die vom Gericht angenommene Verfassungswidrigkeit der Norm ist nicht entscheidungserheblich, wenn dem Klagebegehren im Ausgangsverfahren auch bei Annahme der Verfassungswidrigkeit nicht entsprochen werden könnte.3. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse einen breiten Gestaltungsspielraum.

Normenkette:

BeamtVG § 85 Abs. 7 S. 1 ;

Gründe: