BGH - Beschluss vom 17.12.2008
XII ZB 125/06
Normen:
ZPO § 249 Abs. 2; ZPO § 252; ZPO § 269 Abs. 5; ZPO § 303; ZPO § 511 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; InsO § 108;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 907
MDR 2009, 1000
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 31/06
LG Potsdam, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 66/05

Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen Beschluss nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung; Räumung und Herausgabe eines Mietobjekts und Zahlung rückständiger Miete; Fehlerhafter Erlass eines Beschlusses anstelle eines Urteils; Selbstständige Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechtsstreits ergangenen Versäumnisurteils

BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen XII ZB 125/06

DRsp Nr. 2009/13208

Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen Beschluss nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung; Räumung und Herausgabe eines Mietobjekts und Zahlung rückständiger Miete; Fehlerhafter Erlass eines Beschlusses anstelle eines Urteils; Selbstständige Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechtsstreits ergangenen Versäumnisurteils

a) Hat das Landgericht fehlerhaft durch Beschluss statt durch Urteil entschieden, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig. b) Ein Zwischenurteil über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechtsstreits ergangenen Versäumnisurteils ist selbständig anfechtbar.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: bis 30.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 249 Abs. 2; ZPO § 252; ZPO § 269 Abs. 5; ZPO § 303; ZPO § 511 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; InsO § 108;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten nach fristloser Kündigung eines Gewerberaummietvertrages Räumung und Herausgabe des Mietobjekts und Zahlung rückständiger Miete.