Auf die Beschwerden des Antragstellers und Widerantragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 15.01.2014 zu Az. 4 F 189/12 und gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 15.01.2014 zu Az. 4 F 137/13 werden die vorgenannten Entscheidungen und das zu diesen führende Verfahren aufgehoben.
Das verbundene Verfahren wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die wechselseitigen Unterhaltsanträge sowie zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.
2.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:
a)bis zur Verfahrensverbindung:
- 13 UF 129/14: 5.280 €
13 UF 119/14: 3.420 €
b)danach auf insgesamt: 8.700 €
I.
Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegner. Diese leben bei ihrer Mutter.
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