OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.08.2022
6 UF 124/22
Normen:
ZPO § 301; FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1136
FuR 2023, 349
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 02.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 365/21

Zulässigkeit einer Teilentscheidung im Verfahren über Kindes- und TrennungsunterhaltZulässigkeit einer Teilentscheidung über einzelne Ansprüche und Zeitabschnitte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 6 UF 124/22

DRsp Nr. 2023/1679

Zulässigkeit einer Teilentscheidung im Verfahren über Kindes- und Trennungsunterhalt Zulässigkeit einer Teilentscheidung über einzelne Ansprüche und Zeitabschnitte

1. Im Verfahren über Kindes- und Trennungsunterhalt ist eine Teilentscheidung über einzelne Ansprüche oder Zeitabschnitte nur dann zulässig, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. 2. Dies ist dann nicht gewährleistet, wenn es für sämtliche verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeiträume auf die Beantwortung derselben Vorfragen ankommt. Das ist der Fall, wenn in einem Teilbeschluss Vorfragen zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beantwortet werden, die nicht nur für den darin beschiedenen Kindesunterhalt maßgeblich sind, sondern auch bei den noch zu treffenden Entscheidungen über den rückständigen Kindes- und Trennungsunterhalt entscheidungserheblich sein werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 02.05.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bensheim zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.