OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.02.2012
II-8 WF 21/12
Normen:
GVG § 198 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 184
FamRB 2012, 135
FamRZ 2012, 1161
FuR 2012, 494

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen II-8 WF 21/12

DRsp Nr. 2012/5874

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

Nach Einführung der Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft.

Tenor

Die mit Schriftsatz vom 25.11.2011 erhobene Beschwerde

der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe

1. In dem seit dem 05.05.2011 anhängigen Verfahren begehrt die Antragstellerin von dem Antragsgegner, ihrem getrennt lebenden Ehemann, Kindes- und Trennungsunterhalt für die Zeit ab April 2011. Sie hat mit einem an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort gerichteten Schriftsatz vom 29.04.2011 um Verfahrenskostenhilfe gebeten, über die das nach Abgabe zuständige Amtsgericht Dinslaken bislang noch nicht entschieden hat. Nachdem der als Vertreter des erkrankten ordentlichen Dezernenten tätige Amtsrichter mit Verfügung vom 12.11.2011 (Gerichtsakte – abgekürzt GA – Bl. 98) Termin zur Prüfung im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren auf den 29.05.2012 bestimmt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 25.11.2011 (GA Bl. 102 f.) "gegen die Untätigkeit des Gerichts im Hinblick auf den mit Schriftsatz vom 29.04.2011 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" Beschwerde eingelegt, die der Amtsrichter dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.