Die mit Schriftsatz vom 25.11.2011 erhobene Beschwerde
der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
1. In dem seit dem 05.05.2011 anhängigen Verfahren begehrt die Antragstellerin von dem Antragsgegner, ihrem getrennt lebenden Ehemann, Kindes- und Trennungsunterhalt für die Zeit ab April 2011. Sie hat mit einem an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort gerichteten Schriftsatz vom 29.04.2011 um Verfahrenskostenhilfe gebeten, über die das nach Abgabe zuständige Amtsgericht Dinslaken bislang noch nicht entschieden hat. Nachdem der als Vertreter des erkrankten ordentlichen Dezernenten tätige Amtsrichter mit Verfügung vom 12.11.2011 (Gerichtsakte – abgekürzt GA – Bl. 98) Termin zur Prüfung im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren auf den 29.05.2012 bestimmt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 25.11.2011 (GA Bl. 102 f.) "gegen die Untätigkeit des Gerichts im Hinblick auf den mit Schriftsatz vom 29.04.2011 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" Beschwerde eingelegt, die der Amtsrichter dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
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