OLG Bremen - Beschluss vom 12.11.2012
4 WF 137/12
Normen:
GVG § 198; FamFG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 565
MDR 2013, 161
NJW 2013, 322
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 1490/12

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im Hinblick auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Vermittlungsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 4 WF 137/12

DRsp Nr. 2012/22105

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im Hinblick auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Vermittlungsverfahren

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die richterrechtlich entwickelte Untätigkeitsbeschwerde auch in Umgangverfahren unstatthaft.

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 01.10.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198; FamFG § 21 Abs. 2;

Gründe: