SchlHOLG - Beschluss vom 20.05.2009
15 WF 140/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 13; ZPO § 567;
Fundstellen:
MDR 2009, 1065
NJW-RR 2010, 798
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 6/09

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im Zwangsmittelverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 15 WF 140/09

DRsp Nr. 2009/21794

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im Zwangsmittelverfahren

1. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist analog §§ 567 ff ZPO als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig, um einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und gegen Art. 13 EMRK zu vermeiden. 2. In einem der Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung von Kindesunterhaltsansprüchen dienenden Zwangsmittelverfahren ist es nicht hinzunehmen, wenn das Gericht nach mehr als einem Jahr noch keine Entscheidung getroffen hat.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wegen Untätigkeit wird das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster angewiesen, das Zwangsmittelverfahren beschleunigt fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Zwangsmittelverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 13; ZPO § 567;

Gründe:

Die Antragstellerin ist das minderjährige Kind des Antragsgegners.

Durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 19. Dezember 2007 (15 UF 142/07) ist der Antragsgegner im Hinblick auf Unterhaltsansprüche der Antragstellerin im Einzelnen zur Auskunft über sein Einkommen für die Jahre 2003 bis 2005 verurteilt worden; auf den Tenor und die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.