Auf die Beschwerde der Antragstellerin wegen Untätigkeit wird das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster angewiesen, das Zwangsmittelverfahren beschleunigt fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Zwangsmittelverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Die Antragstellerin ist das minderjährige Kind des Antragsgegners.
Durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 19. Dezember 2007 (15 UF 142/07) ist der Antragsgegner im Hinblick auf Unterhaltsansprüche der Antragstellerin im Einzelnen zur Auskunft über sein Einkommen für die Jahre 2003 bis 2005 verurteilt worden; auf den Tenor und die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|