OLG Hamburg - Beschluss vom 22.06.2018
2 UF 55/18
Normen:
BGB § 1682; BGB § 1632 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 631 F 111/18

Zulässigkeit einer Verbleibensanordnung nach Entzug der elterlichen Sorge gegenüber dem betreuenden Kindesvater

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2018 - Aktenzeichen 2 UF 55/18

DRsp Nr. 2018/14730

Zulässigkeit einer Verbleibensanordnung nach Entzug der elterlichen Sorge gegenüber dem betreuenden Kindesvater

Nach Entzug des elterlichen Sorgerechts kann der Kindesvater die Fortsetzung der Betreuung der in seiner Obhut befindlichen Kinder nicht durch eine Verbleibensanordnung gemäß oder analog §§ 1682 BGB, 1632 Abs. 4 BGB erreichen.

Die sofortige Beschwerde vom 01.06.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg Familiengericht -, Az. 631 F 111/18, vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1682; BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der sofortigen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung.

Der Antragsteller ist der Vater der betroffenen Kinder, (C. B...), geboren am (......), und (A. B...), geboren am (......). Das Sorgerecht für die Kinder ist den leiblichen Eltern einstweilig entzogen worden und im Wege der Amtsvormundschaft auf die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg Harburg, Fachamt Jugend- und Familienhilfe übertragen worden.

Die Kinder leben seit dem 22.03.2018 beim Kindesvater.