Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Koblenz vom 13.11.2013 wird zurückgewiesen.
2.Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die 1955 geborene Antragstellerin (Beteiligte zu 1) beabsichtigt, ihre am ... 1986 geborene Nichte (Beteiligte zu 2) als Kind anzunehmen. Sie ist seit dem 23.September 2010 mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet. Dieser ist mit der Adoption einverstanden. Nach dem Antrag ist zwar zwischen der Antragstellerin und ihrer Nichte im Laufe der Jahre ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden, nicht aber zu deren Ehemann.
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