BGH - Beschluß vom 13.09.1995
XII ARZ 14/95
Normen:
ZPO § 33 § 36 Nr. 6 § 281 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 65

Zulässigkeit einer Wider-Widerklage; Bindungswirkung einer Verweisung

BGH, Beschluß vom 13.09.1995 - Aktenzeichen XII ARZ 14/95

DRsp Nr. 1997/482

Zulässigkeit einer Wider-Widerklage; Bindungswirkung einer Verweisung

1. Wurde eine Wider-Widerklage durch die eigentliche Widerklage veranlaßt und steht sie mit ihr in Zusammenhang, so ist sie nicht nach den Vorschriften über die Klageänderung sondern nach denjenigen über die Widerklage zu behandeln. Ein solcher Zusammenhang zwischen Wider-Widerklage und Widerklage ist dann anzunehmen, wenn mit der Widerklage die Feststellung erstrebt wird, daß gegenüber der bestehenden einstweiligen Anordnung geringere Unterhaltsrenten geschuldet seien, und mit der Wider-Widerklage höhere Unterhaltsrenten geltend gemacht werden. Die Wider-Widerklage kann dann im Gerichtsstand der Widerklage geltend gemacht werden.2. Die Bindungswirkung einer Verweisung entfällt abgesehen von dem Fall eines Verstoßes gegen das Verbot rechtlichen Gehörs nur dann, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist.

Normenkette:

ZPO § 33 § 36 Nr. 6 § 281 ;

Gründe: