Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 08.05.2013 - Az. 36 FH 12/12 - wird dahingehend abgeändert, dass der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind Linus Rudolf, geb. am 26.12.2008, zum Ersten eines jeden Monats zu zahlende Unterhalt wie folgt festgesetzt wird:
- für die Zeit vom 01.12.2012 bis einschließlich November 2014 Mindestunterhalt nach der 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle gemäß §§ 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO in Höhe von 100% abzüglich der kindbezogenen Leistungen in Höhe von monatlich 184 €;
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|