OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.2014
II-2 UF 153/13
Normen:
FamFG § 240; UVG § 7 Abs. 1;

Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens betreffend die Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren zur Beseitigung einer aufschiebenden Bedingung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2014 - Aktenzeichen II-2 UF 153/13

DRsp Nr. 2015/2871

Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens betreffend die Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren zur Beseitigung einer aufschiebenden Bedingung

1. Ein mit dem Ziel der Beseitigung der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Leistung eines Unterhaltsvorschusses betriebenes Abänderungsverfahren betreffend die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren ist zulässig. 2. Die Aufnahme der aufschiebenden Bedingung, dass der Unterhaltsvorschuss gem. § 7 UVG tatsächlich geleistet werde, in den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist zwar rechtlich möglich, aber nicht geboten und daher aufzuheben.

Tenor

Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 08.05.2013 - Az. 36 FH 12/12 - wird dahingehend abgeändert, dass der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind Linus Rudolf, geb. am 26.12.2008, zum Ersten eines jeden Monats zu zahlende Unterhalt wie folgt festgesetzt wird:

- für die Zeit vom 01.12.2012 bis einschließlich November 2014 Mindestunterhalt nach der 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle gemäß §§ 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO in Höhe von 100% abzüglich der kindbezogenen Leistungen in Höhe von monatlich 184 €;