OLG Hamm - Beschluss vom 26.05.2020
2 WF 162/19
Normen:
ZPO § 406 Abs. 2; FamFG § 30;
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 82/18

Zulässigkeit eines AblehnungsgesuchsKeine Ablehnung wegen mangelnder Fachkompetenz eines Gutachters oder Unzulänglichkeiten eines Gutachtens

OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 2 WF 162/19

DRsp Nr. 2020/17451

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs Keine Ablehnung wegen mangelnder Fachkompetenz eines Gutachters oder Unzulänglichkeiten eines Gutachtens

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit kann nicht auf mangelnde Fachkompetenz sowie auf Unzulänglichkeiten oder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gestützt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 -, NJW 2005, 1869)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 19.06.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Borbeck wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 2; FamFG § 30;

Gründe

I.