Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte sein Vater ist. Das Amtsgericht holte ein DNA-Gutachten ein, das eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-Möller von 99,998 % ergab. Daraufhin erkannte der Beklagte die Vaterschaft an. Auf entsprechenden Antrag des Klägers stellte das Amtsgericht durch Anerkenntnisurteil fest, daß der Beklagte sein Vater sei.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein mit dem Antrag, die Vaterschaft durch streitiges Urteil festzustellen. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da das Anerkenntnisurteil zwar prozeßordnungswidrig ergangen sei, den Kläger aber nicht beschwere.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Berufungsantrag weiterverfolgt.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seinem Antrag entsprechende Anerkenntnisurteil zu Recht als unzulässig verworfen.
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