BGH - Urteil vom 17.11.2004
XII ZR 19/03
Normen:
ZPO § 640 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 514
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 13.12.2002

Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft

BGH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen XII ZR 19/03

DRsp Nr. 2005/2409

Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft

Auch wenn im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft ein Anerkenntnisurteil gem. §§ 640 Abs. 1, 617 ZPO nicht ergehen darf, ist die hiergegen gerichtete Berufung mangels Beschwer unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 640 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte sein Vater ist. Das Amtsgericht holte ein DNA-Gutachten ein, das eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-Möller von 99,998 % ergab. Daraufhin erkannte der Beklagte die Vaterschaft an. Auf entsprechenden Antrag des Klägers stellte das Amtsgericht durch Anerkenntnisurteil fest, daß der Beklagte sein Vater sei.

Hiergegen legte der Kläger Berufung ein mit dem Antrag, die Vaterschaft durch streitiges Urteil festzustellen. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da das Anerkenntnisurteil zwar prozeßordnungswidrig ergangen sei, den Kläger aber nicht beschwere.

Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Berufungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seinem Antrag entsprechende Anerkenntnisurteil zu Recht als unzulässig verworfen.