OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.08.2020
9 UF 73/20
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 26;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 182/19

Zulässigkeit eines Anerkennungsbeschlusses im Verfahren über die Vergütung für die Nutzung der vormaligen Ehewohnung während der Zeit des Getrenntlebens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 9 UF 73/20

DRsp Nr. 2020/11874

Zulässigkeit eines Anerkennungsbeschlusses im Verfahren über die Vergütung für die Nutzung der vormaligen Ehewohnung während der Zeit des Getrenntlebens

1. Streitigkeiten um eine Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB stellt eine Ehewohnungssache gem. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und damit eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. 2. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darf eine Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses, eines Verzichts oder aufgrund einer Säumnis nicht ergehen. Vielmehr ist das Gericht gem. § 26 FamFG auch dann von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ein uneingeschränktes Anerkenntnis erklärt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 22.01.2020 (6 F 182/19) aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgerichts Bernau bei Berlin zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 26;

Gründe:

I.