KG - Beschluss vom 06.06.2012
17 UF 102/12
Normen:
EGBGB Art. 3; EGBGB Art. 22 Abs. 1 S. 2; FamFG § 58; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 63; FamFG § 65;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 235/11

Zulässigkeit eines Antrags auf Annahme des Kindes des künftigen Ehegatten vor der Eheschließung

KG, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 17 UF 102/12

DRsp Nr. 2012/17919

Zulässigkeit eines Antrags auf Annahme des Kindes des künftigen Ehegatten vor der Eheschließung

Die Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 2. Mai 2012 - 24 F 235/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

EGBGB Art. 3; EGBGB Art. 22 Abs. 1 S. 2; FamFG § 58; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 63; FamFG § 65;

Gründe:

I. Der Annehmende wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 2. Mai 2012, mit dem sein Antrag auf Annahme der Tochter seiner Ehefrau als Kind zurückgewiesen wurde. Er meint, das Familiengericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sein notariell beurkundeter Antrag auf Annahme als Kind vom 24. Juni 2011 (UR-Nr. ##/2011 des Notars #########, Berlin) bedingt sei; zwar sei die Eheschließung erst am 5. März 2012 in H# P##/Vietnam und damit nach der Stellung des Adoptionsantrages erfolgt, aber er habe mit Schreiben vom 26. September 2011 ausdrücklich darum gebeten, das Verfahren bis nach erfolgter Eheschließung ruhen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss und, soweit es um das Beschwerdevorbringen geht, auf die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2012 Bezug genommen.