OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.02.2018
6 UF 11/18
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3; VersAusglG § 31;
Fundstellen:
FamRB 2018, 221
FamRZ 2018, 1075
NJW-RR 2018, 644
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 280/16

Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft der Scheidung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 6 UF 11/18

DRsp Nr. 2018/3772

Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft der Scheidung

Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB kann auch in einem isolierten Verfahren - nach Rechtskraft der Scheidung - gestellt werden. Der Ausgleichsanspruch verjährt nicht und unterliegt grundsätzlich auch nicht der Verwirkung. § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem ein Versorgungsausgleichsverfahren bereits anhängig war.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 7. Dezember 2017 - 17 F 280/16 VA - aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - in Neunkirchen zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 16. Januar 2018 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und Rechtsanwalt ... pp. beigeordnet.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3; VersAusglG § 31;

Gründe:

I.