OLG Celle - Beschluss vom 12.10.2020
21 WF 87/20
Normen:
BGB § 1589; BGB § 1592 Nr. 3; BGB § 1600d Nr. 3; BGB § 1686a; BGB § 1741; BGB § 1747; BGB § 1755;
Fundstellen:
FamRB 2021, 64
FamRZ 2021, 285
Vorinstanzen:
AG Syke, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 43/20

Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Vaterschaft zu einem zwischenzeitlich adoptierten Kind

OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2020 - Aktenzeichen 21 WF 87/20

DRsp Nr. 2020/16539

Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Vaterschaft zu einem zwischenzeitlich adoptierten Kind

Die Feststellung der Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 3 BGB, 1600d Abs. 1 BGB ist durch eine zuvor erfolgte Minderjährigenadoption und ein dadurch begründetes Eltern-Kind-Verhältnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse besteht für den potentiellen leiblichen Vater jedenfalls dann, wenn er seine Rechte im Adoptionsverfahren nicht geltend machen konnte. Dem (durch Adoption begründeten) Eltern-Kind-Verhältnis ist in der Entscheidungsformel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren Rechnung zu tragen. Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot ist im Rahmen einer Beweisaufnahme im Abstammungsverfahren zu berücksichtigen und die Anonymität des adoptierten Kindes zu wahren.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Syke vom 20. April 2020 geändert und dem Antragsteller ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ##, ##, zu den Bedingungen einer im Bezirk des Amtsgerichts Syke niedergelassenen Rechtsanwältin bewilligt.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1589; BGB § 1592 Nr. 3; BGB § 1600d Nr. 3; BGB § 1686a; BGB § 1741; BGB § 1747; BGB § 1755;

Gründe:

I.