OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.02.2020
11 WF 344/19
Normen:
FamFG § 249 Abs. 2; UVG § 7 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 76 FH 28/19

Zulässigkeit eines Antrags der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren bei Anhängigkeit eines Stufenantrags des betroffenen Kindes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 11 WF 344/19

DRsp Nr. 2021/13550

Zulässigkeit eines Antrags der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren bei Anhängigkeit eines Stufenantrags des betroffenen Kindes

1. Ein Antrag der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt ist gemäß § 249 Abs. 2 FamFG im vereinfachten Unterhaltsverfahren unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Antrags bereits ein Stufenantrag des Kindes mit einem unbestimmten Zahlungsantrag anhängig war. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Kind mit dem zunächst unbestimmten, später bezifferten Zahlungsantrag nur den die Unterhaltsvorschussleistungen übersteigenden Betrag verlangt.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.09.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 28.08.2019 aufgehoben. Die Anträge vom 15.07.2019 auf Festsetzung von Unterhalt werden als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 249 Abs. 2; UVG § 7 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.