OLG Nürnberg - Beschluss vom 01.02.2016
11 UF 1466/15
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 52 Abs. 1; FamFG § 226 Abs. 1; SGB XII § 95;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1374
NZS 2016, 353
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 706/15

Zulässigkeit eines Antrags des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe auf Abänderung des Versorgungsausgleichs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen 11 UF 1466/15

DRsp Nr. 2016/4025

Zulässigkeit eines Antrags des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe auf Abänderung des Versorgungsausgleichs

§ 226 Abs. 1 FamFG, § 95 SGB XII Die Möglichkeit des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe, gemäß § 95 SGB XII die "Feststellung einer Sozialleistung" zu betreiben, umfasst nicht das Recht, die Abänderung des Versorgungsausgleichs zu beantragen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 52 Abs. 1; FamFG § 226 Abs. 1; SGB XII § 95;

Gründe

I.