OLG Köln - Beschluss vom 02.10.2009
4 WF 148/09
Normen:
ZPO § 121;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 747
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 189/09

Zulässigkeit eines Anwaltswechsels nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 4 WF 148/09

DRsp Nr. 2009/24630

Zulässigkeit eines Anwaltswechsels nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Eine Änderung der Anwaltswahl kommt nach der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe nur im Falle einer Mandatskündigung aus wichtigem Grunde in Betracht oder wenn die Beiordnung zu keinen Mehrkosten für die Staatskasse führt. 2. Die Beiordnung des neuen Rechtsanwalts unter "Ausschluss der bisher angefallenen Gebühren" ist ohne dessen Zustimmung nicht zulässig.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 09.06.2009 - 31 F 189/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht die beantragte - weitere - Prozesskostenhilfebewilligung für die Antragsgegnerin zu 1) zurückgewiesen.