OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.08.2014
7 UF 1272/13
Normen:
§ 6 Abs. 1 FamFG; § 42 ZPO; § 44 FamFG;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 269
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 114 F 675/13

Zulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs gegen die eine Anhörungsrüge ablehnenden Richter

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.08.2014 - Aktenzeichen 7 UF 1272/13

DRsp Nr. 2014/15306

Zulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs gegen die eine Anhörungsrüge ablehnenden Richter

Wird eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Gehörsrüge erhoben und werden gleichzeitig die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, da die Gehörsrüge nicht statthaft ist und dieses infolgedessen nicht mehr zur Fortsetzung des bereits abgeschlossenen Verfahrens führen kann.

Tenor

Der Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Huprich, gegen Richterin am Oberlandesgericht Bayerlein und gegen Richter am Oberlandesgericht Brauner wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

§ 6 Abs. 1 FamFG; § 42 ZPO; § 44 FamFG;

Gründe

1.

Mit Telefax vom 22. Juli 2014 erhebt der Antragsteller Gehörsrüge, Beschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde. Darüber hinaus lehnt er Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Huprich, Richterin am Oberlandesgericht Bayerlein und Richter am Oberlandesgericht Brauner erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

2.

Der Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Huprich, Richterin am Oberlandesgericht Bayerlein und Richter am Oberlandesgericht Brauner ist unzulässig und infolgedessen zu verwerfen.