I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Mai 2009 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren und sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
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