OLG München - Beschluss vom 09.07.2009
33 Wx 164/09
Normen:
BRAO § 43a Abs. 4; BGB § 134; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 868
NJW-RR 2010, 131
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7052/09
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 714 XVII 478/09

Zulässigkeit eines durch einen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsmittels im Betreuungsverfahren bei widerstreitenden Interessen

OLG München, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 164/09

DRsp Nr. 2009/21948

Zulässigkeit eines durch einen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsmittels im Betreuungsverfahren bei widerstreitenden Interessen

1. Hat ein Rechtsanwalt in einem Verfahren um die Bestellung eines vorläufigen Betreuers Beschwerde namens einer Bevollmächtigten eingelegt, deren Vollmacht das Gericht wegen Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit nicht als ausreichende Alternative zur Betreuung ansah, und erhebt er gegen die endgültige Betreuung mit gleicher Zielrichtung Beschwerde namens der Betroffenen selbst, verstößt er gegen das anwaltsrechtliche Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. 2. Die hieraus folgende Nichtigkeit des anwaltlichen Dienstleistungsvertrags führt aber nicht zur Unwirksamkeit der ihm von der Betroffenen erteilten Verfahrensvollmacht, so dass das in ihrem Namen eingelegte Rechtsmittel nicht als unzulässig verworfen werden kann.

I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Mai 2009 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren und sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 43a Abs. 4; BGB § 134; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;

Gründe: