Der Antrag des Antragsgegners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 20.03.2019 wird
zurückgewiesen.
2.Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren
I.
Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern der vier gemeinsamen minderjährigen Kinder XXX. Diese haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter.
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