OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.04.2019
11 UFH 1/19
Normen:
FamFG § 40 Abs. 1; FamFG § 50 Abs. 1 S. 2; FamFG § 64 Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 4;

Zulässigkeit eines Eilantrags hinsichtlich der Regelung des Umgangs unter Herstellung weitgehender Parität

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 11 UFH 1/19

DRsp Nr. 2019/17346

Zulässigkeit eines Eilantrags hinsichtlich der Regelung des Umgangs unter Herstellung weitgehender Parität

Hat ein Elternteil durch eine bereits getroffene Umgangsregelung bereits regelmäßigen und stetigen Kontakt mit den Kindern und bestehen etwaige Nachteile für diesen Elternteil durch die derzeitige Regelung nur insofern, als diese hinter seinen eigenen Vorstellungen zurück bleibt, so ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einrichtung eines Wechselmodells und einer damit einher gehenden paritätischen Regelung auch der Ferien und Feiertage kein Raum.

Tenor

1.

Der Antrag des Antragsgegners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 20.03.2019 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren 11 UF 42/19 vorbehalten.

Normenkette:

FamFG § 40 Abs. 1; FamFG § 50 Abs. 1 S. 2; FamFG § 64 Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern der vier gemeinsamen minderjährigen Kinder XXX. Diese haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter.