OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.08.2015
9 UFH 1/15
Normen:
FamFG § 159; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 108/15

Zulässigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gegen die Anordnung der Anhörung eines Kindes in einem Sorgerechtsstreit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 9 UFH 1/15

DRsp Nr. 2016/12327

Zulässigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gegen die Anordnung der Anhörung eines Kindes in einem Sorgerechtsstreit

1. Die Entscheidung des Gerichts, ein Kind in einer Sorgerechtssache anzuhören, ist eine unanfechtbare Zwischenentscheidung. 2. Die Anhörung des Kindes ist auch gegen den Willen der Eltern grundsätzlich durchzuführen.

Der Antrag des Vaters vom 04.05.2015 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anhörung seiner Tochter E... "am 06.05.2015 und zukünftig" wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 159; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: